Satzung des Deutsch-Israelische Gesellschaft Augsburg-Schwaben e.V.
Vorbemerkung
Um schwerfällige und umständliche Sprache zu vermeiden, wird für die Funktionsbezeichnung von Personen im Folgenden im Singular und Plural nur die männliche Form verwendet. Sie schließt selbstverständlich weibliche Personen mit ein.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Israelische Gesellschaft Augsburg-Schwaben e.V.
(2) Der Verein ist die regionale Arbeitsgemeinschaft der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e.V. in der Region Mittel- und Nordschwaben. Er arbeitet auf der Grundlage der Satzung der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e.V. und erkennt diese als verbindlich an.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg. Er ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Aufgaben und Ziele der Gesellschaft
(1) Vorrangige Aufgabe des Vereins ist es, die Beziehungen zwischen Deutschland und Israel in allen Fragen des öffentlichen und kulturellen Lebens zu vertiefen. Der Verein dient der Förderung internationaler Verbundenheit, der Toleranz und der Verständigung der Völker, insbesondere im Nahen Osten. Zur Erreichung dieser übergeordneten Ziele dient der Verein darüber hinaus der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Erziehung und Bildung.
(2) Der Verein wird zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele (Vereinszwecke) tätig gemäß Absatz (1) – insbesondere durch folgende Aktionen und Initiativen:
• Informations- und Diskussionsveranstaltungen über Geschichte, Kultur und Gegenwart des Staates Israel, über Ursachen, Wirkungen und Folgen des Nahostkonflikts und über Konfliktlösungen im Nahen Osten;
• Maßnahmen, die dem politischen, kulturellen und künstlerischen Austausch zwischen Deutschland und Israel dienen, etwa durch interkulturelle Projekte, Theateraufführungen, Lesungen, Musikveranstaltungen, Kunstausstellungen, Vorträge, Tagungen und Exkursionen;
• Förderung des Jugendaustausches;
• Begegnungsreisen nach Israel und Begegnungen mit Israelis in Deutschland;
• Förderung des friedlichen Ausgleichs der verschiedenen Ethnien und Religionen, u.a. durch Begegnungstreffen in Israel und Deutschland;
• Zusammenarbeit mit weiteren Freundschaftsgesellschaften in der Region;
• Informationsveranstaltungen und Diskussionsveranstaltungen gegen Extremismus, Rassismus und Antisemitismus und Antizionismus;
• erinnerungspolitische Aktivitäten, etwa Gedenkveranstaltungen und Zeitzeugengespräche.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig; sie können nur den Ersatz ihrer im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit anfallenden Ausgaben verlangen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins bzw. keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck und die Zweckverwirklichung betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig vorzulegen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen erworben werden.
(2) Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Mitglieder des Vereins sind automatisch auch Mitglieder der DIG e.V.
§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an den Verein und zustimmenden Beschluss des Vorstands erworben. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller oder Dritten.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
(3) Die Mitgliedschaft in der DIG Augsburg-Schwaben e.V. erlischt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in einer anderen rechtlich selbständigen Arbeitsgemeinschaft oder dem Wechsel in eine rechtlich unselbständige Arbeitsgemeinschaft der DIG e.V. Die Mitgliedschaft in der DIG e.V. bleibt davon unberührt.
(4) Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder ein Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren, wobei jeweils eine Mahnung für jedes Beitragsjahr erforderlich ist. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung des Vorstands zu hören.
(6) Gegen den Beschluss gemäß Absatz (5) kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Beitragspflicht bleibt jedoch unberührt.
(7) Das Präsidium der DIG e.V. ist über den Ausschluss eines Mitglieds in Kenntnis zu setzen.
§6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne Pflicht zur Beitragszahlung.
§7 Mitgliedsbeiträge
(1) Es gilt die Beitragsordnung der DIG e.V.in der jeweils von deren Hauptversammlung beschlossenen Fassung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Erhebung von Zusatzbeiträgen für die DIG Augsburg-Schwaben e.V. in Höhe von maximal 50% des allgemeinen Beitrags beschließen.
§8 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§9) und der Vorstand (§10).
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (gemäß §126 BGB) einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstands beantragt wird. Für das Verfahren gilt Absatz (1).
(3) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes Mitglied eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für:
(a) Wahl und Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;
(b) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
(c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes;
(d) Prüfung der Rechnungsführung, der Kasse und der Bestände;
(e) Wahl von Delegierten für die Hauptversammlungen der DIG e.V.;
(f) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;
(g) Zustimmung zu Verfügungen des Vorstandes, die über 10.000 € hinausgehen;
(h) Festsetzung der Zusatzbeiträge;
(i) Beschlussfassung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Ihre Beschlüsse kommen aufgrund von Abstimmungen oder Wahlen zustande.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse werden den Mitgliedern des Vereins bekanntgemacht.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf Beisitzer, von denen einer dem jungen Forum angehören soll, als Vorstandsmitglieder wählen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur zur Vertretung berechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Die Vertretungsmacht des Vorstands im Innenverhältnis wird wie folgt beschränkt: Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 3.500,- € können der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils einzeln abschließen; der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3.500,- € und unter 10.000,- € kann der Vorstand im Sinn des §26 BGB nur gemeinsam abschließen; d.h. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nur gemeinsam. Darüber hinaus gilt: Rechtsgeschäfte, die einen höheren Geschäftswert als 10.000,- € haben, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Eine Blockwahl des Vorstands ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§11 Datenschutz
Mit seiner Aufnahme stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft erforderliche personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.
§12 Auflösung des Vereins
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Tagungsordnungspunkt einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(3) Ist diese nicht gegeben, ist nach Ablauf von vier Wochen nach diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende je einzeln berechtigte Liquidatoren.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereins-vermögen an die DIG e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.